Europäischer Mövchenclub
Gegründet 1975
Satzung
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgabe
$ 3 Mitgliedschaft
a. durch Auflösung des Vereins, bei natürlichen Personen durch den Tod und durch freiwilligen Austritt jeweils zum Jahresende, wobei der Austritt mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden muss,
b. wenn das Mitglied mehr als 2 Jahre mit dem Beitrag in Rückstand ist,
c. durch Ausschluss, der vom Vorstand auszusprechen ist, bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder bei einem Verhalten, das den zielen des Vereins zuwider läuft . Der Ausschluss muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
d. bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des europäischen Mövchenclubs sind
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet in diesen Punkten mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei die Stimmenzahl nach § 3,2, 3,3 und 3,4 anzuwenden ist. Schriftliche Stimmübertragung ist zulässig.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, den 2 Vizepräsidenten und dem Sekretär und Schatzmeister (in Personalunion). Außerdem können Beisitzer gewählt werden, so dass jedes Land durch einem Vertreter im Vorstand repräsentiert wird.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre, und zwar so, dass jedes Jahr 1/3 der Vorstandsmitglieder neu gewählt werden müssen. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Geschäftsführung obliegt dem Präsidenten, im Behinderungsfall dem 1. Vizepräsidenten.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen oder wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangt.
5. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschussfähigkeit besteht bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Schriftliche Stimmübertragung ist zulässig.
6. Alle Ämter innerhalb des Vorstandes sind Ehrenämter. Besondere Aufwendungen und Reisekosten werden nur gemäß Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ersetzt.
7. Bei einem Ausscheiden aus dem Vorstand ist das ausscheidende Mitglied verpflichtet, seinem Nachfolger alle Unterlagen über den Verein zu übergeben.
§ 7 Auflösung des Vereins
1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung 8 Wochen vorher schriftlich allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.
2. Für die Auflösung des Vereins müssen ¾ der anwesenden Mitglieder stimmen, Schriftliche Stimmübertragung ist zulässig.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen den fördernden Mitgliedern gleichmäßig zu.
§ 8 Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung ist für alle Mitglieder des Europäischen Mövchenclubs verbindlich.
2. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 3. September 1976 in Hochstadt bei Frankfurt beschlossen und tritt mit der Beschussfassung in Kraft.
gez. Assmus gez. Rijks gez. Bolø
gez. Michielsen gez. Stauber
gez. De Jong gez. Hegemann