Europäischer Mövchenclub

Gegründet 1975

 

Satzung

 

§ 1   Name und Sitz

           

  1. Die Vereinigung trägt den Namen „Europäischer Mövchenclub“.
  2. Der Sitz des Vereins ist im Land des jeweiligen Vorsitzenden.

    

§ 2   Zweck und Aufgabe

 

  1. Förderung der Zucht und Verbreitung aller Mövchenrassen, die von Europäischen Mövchenclub und seinen Mitgliedern betreut werden.
  2. Förderung der Kontakte unter den Mitgliedern aller im Europäischen Mövchenclub zusammengeschlossenen Vereine.
  3. Angleichung der Standards und der Auslegung der Standards der vom Europäischen Mövchenclub betreuten Mövchenrassen.
  4. Durchführung von internationalen Tagungen und Ausstellungen.

 

$ 3   Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein nimmt fördernde und persönliche Mitglieder auf.
  2. Fördernde Mitglieder sind die nationalen Mövchenzüchterclubs der verschiedenen Länder. Sie haben für jeweils 10 Mitglieder eine Stimme.
  3. Die persönliche Mitgliedschaft können alle Mövchenzüchter, die Idee der Mövchenzucht sowie die Ziele des Vereins unterstützende sonstige Personen in Europa erwerben, unabhängig davon, ob sie in einem nationalen Club organisiert sind oder nicht.  Jedes persönliche Mitglied hat eine Stimme.
  4. Um den Europäischen Mövchenclub oder die Zucht und die Verbreitung der Mövchen besonders verdiente Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern mit vollem Stimmrecht ernannt werden.
  5. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben und vom Vorstand bestätigt. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Streitfällen endgültig.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt

a.      durch Auflösung des Vereins, bei natürlichen Personen durch den Tod und durch freiwilligen Austritt jeweils zum Jahresende, wobei der Austritt mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden muss, 

b.      wenn das Mitglied mehr als 2 Jahre mit dem Beitrag in Rückstand ist,

c.      durch Ausschluss, der vom Vorstand auszusprechen ist, bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder bei einem Verhalten, das den zielen des Vereins zuwider läuft .  Der Ausschluss muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

d.      bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

 

§ 4   Organe des Vereins

 

       Organe des europäischen Mövchenclubs sind

  1. die Mitgliederversammlung, die möglichst jährlich, zu mindest aber alle 2 Jahre stattfinden soll;
  2. der Vorstand.

 

§ 5   Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschussorgan des Vereins. Ihr obliegt vor allem
    1. die Wahl des Vorstandes;
    2. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes;
    3. Festlegung des Beitrages;
    4. Wahl der Kassenprüfer;
    5. Entlastung des Vorstandes;
    6. Festlegung der Mitgliederversammlung und des Ortes der Internationalen Mövchenschauen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet in diesen Punkten mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei die Stimmenzahl nach § 3,2, 3,3 und 3,4 anzuwenden ist.  Schriftliche Stimmübertragung ist zulässig.

    1. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung mit aller vertretenen Stimmen;
    2. Festlegung oder Änderung des Standards oder der Auslegung des Standards mit 3/4 der vertretenen Stimmen.  Die beabsichtigte Änderung ist allen Mitgliedern mit einer ausführlichen Begründung zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zugeben.  In diesen Fall ist eine schriftliche Stimmabgabe zulässig.
  1. Die Mitgliederversammlung soll möglichst in jeweils wechselnden Orten und Ländern stattfinden, sie ist nach Beschluss der Mitgliedversammlung 8 Wochen vorher durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.  Sie wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von einem der Vizepräsidenten bzw. einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Sekretär in einer Niederschrift festzuhalten und allen Ländervertretern zur Weitergabe in einem Rundschreiben mitzuteilen.

 

§ 6   Vorstand

 

1.      Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, den 2 Vizepräsidenten und dem Sekretär und Schatzmeister (in Personalunion).  Außerdem können Beisitzer gewählt werden, so dass jedes Land durch einem Vertreter im Vorstand repräsentiert wird.

2.      Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre, und zwar so, dass jedes Jahr 1/3 der Vorstandsmitglieder neu gewählt werden müssen.  Wiederwahl ist zulässig.

3.      Die Geschäftsführung obliegt dem Präsidenten, im Behinderungsfall dem 1. Vizepräsidenten.

4.      Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen oder wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangt.

5.      Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.  Beschussfähigkeit besteht bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder.  Schriftliche Stimmübertragung ist zulässig.

6.      Alle Ämter innerhalb des Vorstandes sind Ehrenämter.  Besondere Aufwendungen und Reisekosten werden nur gemäß Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ersetzt.

7.      Bei einem Ausscheiden aus dem Vorstand ist das ausscheidende Mitglied verpflichtet, seinem Nachfolger alle Unterlagen über den Verein zu übergeben. 

 

§ 7   Auflösung des Vereins

 

1.      Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung 8 Wochen vorher schriftlich allen Mitgliedern bekannt gegeben werden. 

2.      Für die Auflösung des Vereins müssen ¾ der anwesenden Mitglieder stimmen, Schriftliche Stimmübertragung ist zulässig.

3.      Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen den fördernden Mitgliedern gleichmäßig zu.

 

§ 8   Schlussbestimmungen

 

1.      Diese Satzung ist für alle Mitglieder des Europäischen Mövchenclubs verbindlich.

2.      Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 3. September 1976 in Hochstadt bei Frankfurt beschlossen und tritt mit der Beschussfassung in Kraft.

 

 

gez. Assmus                                    gez. Rijks                              gez. Bolø

 

 

gez. Michielsen                                 gez. Stauber

 

 

gez. De Jong                                     gez. Hegemann